Erste Hilfe für Betriebshelfer
Ersthelfer kann nur sein, wer in Erster Hilfe ausgebildet ist.
Mindestanzahl der Ersthelfer im Betrieb
(§ 26, DGUV Vorschrift 1):
- Von 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten 1 Ersthelfer
- Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten:
- in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 % der Anzahl der anwesenden Versicherten,
- in sonstigen Betrieben 10 % der anwesenden Versicherten.
- in Kindertageseinrichtungen 1 Ersthelfer je Kindergruppe
- in Hochschulen 10% der Beschäftigten.
Die Ausbildung zum Ersthelfer besteht aus der Ersten Hilfe Ausbildung
(9 Unterrichtseinheiten).
Um Ersthelfer zu bleiben ist eine Fortbildung spätestens alle 2 Jahre durch die so genannte Erste Hilfe Fortbildung (9 Unterrichtseinheiten) erforderlich.
Beide Lehrgänge können nur durch speziell dazu ermächtigte Stellen durchgeführt werden.