Mindestanzahl der Ersthelfer im Betrieb
(§ 26, DGUV Vorschrift 1)
• Von 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten 1 Ersthelfer
• Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten:
• in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 % der Anzahl der anwesenden Versicherten,
• in sonstigen Betrieben 10 % der anwesenden Versicherten.
• in Kindertageseinrichtungen 1 Ersthelfer je Kindergruppe
• in Hochschulen 10% der Beschäftigten.
Die Ausbildung zum Ersthelfer besteht aus der Ersten Hilfe Ausbildung
(9 Unterrichtseinheiten).
Um Ersthelfer zu bleiben ist eine Fortbildung spätestens alle 2 Jahre durch die so genannte Erste Hilfe Fortbildung
(9 Unterrichtseinheiten) erforderlich.
Beide Lehrgänge können nur durch speziell dazu ermächtigte Stellen durchgeführt werden.
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